Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Nautik-Charter
I. Vertragspartner/Vermittler/ Abschluss des Vertrages/ Verrichtungsgehilfen
a) Vertragspartner:
Der Chartervertrag wird zwischen dem Charterer (Mieter) und Vercharterer (Vermieter), hier NAUTIK – CHARTER, geschlossen.
b) Abschluss des Vertrages Der Charterer (Mieter) unterbreitet dem Vercharterer (Vermieter) aufgrund von Prospektangaben bzw. Onlineangeboten ein von seiner Seite aus bindendes Vertragsangebot, dass durch den Vercharterer angenommen werden kann. Prospektangaben haben keine vertragsbindende Wirkung. Der Vertrag kommt durch die Angebotsannahme des Vercharterers zustande, Voraussetzung ist, dass der Charterer (Mieter) die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat. c) Verrichtungsgehilfe Nautik - Charter ist befugt, sich zur Erfüllung des Vertrages bestimmter Verrichtungsgehilfen zu bedienen. Hierbei haftet Nautik -Charter sowie die Verrichtungsgehilfen nur für vorwerfbare Schäden, welche infolge von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind.
II. Bezahlung des Charterpreises & Kaution
a) Bezahlung & Kaution Die Bezahlung des vereinbarten Charterpreises geschieht bar oder bei langfristigen Buchungen per Überweisung. Ausschlaggebend bei der Überweisung ist die Gutschrift auf dem Konto des Vercharterers, spätestens am Chartertag selbst. Eventuelle Verzögerungen oder Buchungsfehler gehen zu Lasten des Charterers. Die Bezahlung des Mietpreises und der Kaution geschieht in Verbindung mit der Übergabe des Bootes. Die Erstattung der Kaution geschieht in bar bei Abnahme des Bootes oder innerhalb von 3 Werktagen als Gutschrift auf dem Konto des Kunden.
b) Coupons und Gutscheine Die An- bzw. Verrechnung mit Coupons von Nautik - Charter auf den Charterpreis sind möglich. Coupons sind freiwillig eingeräumte Rabatte auf den Mietpreis. Ein rechtlicher Anspruch auf Rabatt besteht hierbei nicht. Es kann nur ein Coupon pro Charter eingelöst werden. Nautik - Charter behält sich bei Druck- und sonstigen Fehlern das Recht vor, Coupons nicht einzulösen. (Geschenk-)Gutscheine von Nautik – Charter, können mit der Chartermiete verrechnet werden. Die Miete wird hierbei um die Höhe der geleisteten Zahlung (Gutscheinwert) verrechnet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
III. Kaution Rücktritt/ Nichtantritt des Charterers
a) Rücktritt durch den Charterer Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er die Pflicht, dies dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Absage bis 2 Tage vor Mietbeginn ist 50% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Wird innerhalb von 2 Tagen vor Fahrtantritt abgesagt, ist 75 % des Mietzinses, bei Absagen weniger als 24 Stunden vor Fahrtantritt sind 100% fällig, falls kein Ersatzcharterer zu den gleichen Konditionen gefunden werden kann. Angefallene Aufwendungen können dem Charterer in diesem Fall in Rechnung gestellt werden. Eine Absage des Kunden aus Wettergründen ist nicht zulässig, solange nach Einschätzung des Vercharterers eine sichere Fahrt möglich ist.
b) Nichtantritt des Charterers Kann der Charterer aufgrund eigenem oder einem ihm zurechenbaren Verschuldens die Charter nicht antreten, so kann der Vercharterer von dem Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn der Charterer seiner Charter- und Kautionszahlung nicht nachkommt. In beiden Fällen wird eine Bearbeitungsgebühr von 70,00 € fällig, zusätzlich zu den entstandenen Kosten des Vercharterers, (wie Beispielsweise Kosten für das Stellen eines Skippers).
IV. Pflichten des Vercharterers (Vermieters)
a) Zustand & Ausrüstung des Bootes Das gebuchte Motorboot wird dem Charterer seetüchtig, sauber & vollgetankt übergeben. Im Charterpreis ist die Nutzung des Bootes & deren Ausrüstung enthalten.
b) Übergabe des Bootes Das Boot wird zu dem vom Charterer und Vercharterer vereinbarten Termin übergeben. Sicherheits- und Bootseinweisungen, Unterzeichnung der Vertragsunterlagen u.ä. Verzögerungen gehören zur Charterzeit und sind vom Charterer zu tragen. Die Ausgabe des Boots kann sich auf Grund von Reparatur- und sonstigen Arbeiten verschieben. Hierbei gilt eine Verzögerung von bis zu 60 Zeitminuten als unschädlich.
V. Haftung des Vercharterers (Vermieters)
a) Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vercharterers entstehen.
b) Der Vercharterer haftet nicht für Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderung und Fehlern der zur Verfügung gestellten Hilfsmaterialien wie z.B. Seekarten und Kompass verursacht werden.
c) Versicherung: Das Motorboot ist haftpflichtversichert. Personenschäden sind im Rahmen der Haftpflicht auf einen Deckungsumfang von pauschal 15.000.000,00 € Euro begrenzt; Sofern der angerichtete Schaden diese Deckungssummen nachweislich übersteigt, haftet der Kunde im Falle seines Verschuldens dem Bootseigentümer persönlich für die hinausgehenden Beträge. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 500,00€ sofern dem Charterer kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.
d) Schäden durch den Charterer Bei selbst- und fremdverursachten Schäden trifft den Charterer/Schiffsführer des Bootes eine Anzeigepflicht. Für selbstverschuldete Schäden (einschließlich Ausfall- und Folgeschäden) an dem Motorboot und Ausrüstungsteilen haftet der Teilnehmer persönlich. Für den Verlust von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.
e) Widerrechtliches Parken auf dem Bootshausgelände Der Parkplatz des Geländes bei der Verleihstation darf nicht genutzt werden. Wird er trotzdem genutzt, haftet der Grundstückseigentümer oder der Vercharterer gegenüber dem Kunden nicht für daraus resultierende Schäden.
VI. Vertragsrücktritt des Vercharterers
a) Vertragsrücktritt des Vercharterers bei mangelnder Qualifikation des Schiffsführers Der Vercharterer ist berechtigt, die Übergabe des Motorbootes zu verweigern, sofern der Charterer/Schiffsführer nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt und diese nicht vorlegen kann. Sofern sich erst nach Übergabe eine mangelnde Qualifikation (Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis, mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs, Verletzung der Ausweich- und Fahrregeln, Gefährdung Anderer) des Charterers/Schiffsführers hinsichtlich der sicheren Führung des gemieteten Schiffes herausstellt oder dieser entgegen den vorgegebenen Weisungen handelt, kann der Vercharterer den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären und die Chartergebühr einbehalten.
b) Vertragskündigung des Vercharterers aufgrund außergewöhnlicher Umstände Wird das gemietete Boot infolge bei Vertragsschluss unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. höherer Gewalt unbrauchbar (Starkwind, Blitzschlag, Hagel) oder bei Zerstörung des Motorbootes durch Kollisionen, Diebstahl oder Vandalismus, so kann der Bootseigentümer den Vertrag kündigen. Der Kunde erhält in diesem Fall den Mietpreis erstattet. Darüber hinaus gehende Ersatzansprüche bestehen nicht.
VII. Pflichten des Charterers (Mieters)
a) Fahrtüchtigkeit & Sicherheitsausrüstung des Bootes zu prüfen /sonstige Mängel anzuzeigen Der Charterer bzw. Schiffsführer hat die Pflicht, die Fahrtüchtigkeit und die Sicherheitsausrüstung vor dem Ablegen zu überprüfen, und Mängel sofort beim Vercharterer des Bootes anzuzeigen. Ohne Vervollständigung darf nicht abgelegt werden. Andere Beanstandungen oder Mängel des Bootes sind unverzüglich dem Vercharterer zu melden und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und sind ausgeschlossen.
b) Die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten. Der Charterer verpflichtet sich: - Das Motorboote wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu führen. - Das Schiff ohne schriftliche Genehmigung des Eigentümers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren. - Gute Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung des gemieteten Bootes zu besitzen oder einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen amtlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen des Bootes, kann der Eigentümer die Übergabe des Bootes verweigern und den Mietpreis einbehalten. - Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen. - Das Boot und die Ausrüstung pfleglich zu behandeln. - Sich vor Fahrtbeginn über das Fahrgebiet eingehend zu informieren. Die für den Fahrtbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. - Bei angesagten Windstärken ab 6 Bf. nicht mehr auszulaufen. - Entstandene Schäden sofort dem Eigentümer zu melden. Darüber hinaus ist jeder Charterer dazu verpflichtet, mit den Booten sorgfältig umzugehen und Schäden zu vermeiden. - Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schäden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen. - Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl vorhanden sind, zu tragen, sofern es sich um Nichtschwimmer handelt. - sofern an Bord, den Anweisungen des Skippers unbedingt Folge zu leisten. Kommt ein Teilnehmer den Anweisungen nicht nach oder handelt er wiederholt gegen die Interessen der Crew, so kann er jederzeit vom weiteren Verlauf der Chartertour ausgeschlossen werden.
c) Rückgabe des Bootes Der Charterer ist zur pünktlichen Rückgabe des Bootes am vertraglich vereinbarten Rückgabeort verpflichtet. Der Charterer haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen. Meteorologische und verkehrsbedingte Ereignisse (z.B. Schleusenwartezeiten) sind einzukalkulieren und stellen keinen Rechtfertigungsgrund zur verspäteten Rückgabe dar. Das Boot ist mindestens in dem sauberen Zustand zurück zu geben, in dem es vor Charterantritt war. Andernfalls fallen für den Charterer zusätzliche Kosten für die Säuberung des Bootes an, die der Vercharterer dem Charterer in Rechnung stellt und die mit der Kaution verrechnet werden können.
d) Kraftstoffkosten Bei der Charter von Motorbooten fällt zusätzlich zur Chartergebühr eine schiffsabhängige Kraftstoffpauschale an, die vom Charterer zu tragen ist. Diese bemisst sich nach der Dauer der Charter bzw. nach dem Verbrauch. Nach der Rückgabe wird das Boot vom Vercharterer vollgetankt, die Kosten sind vom Charterer zu tragen.
VIII. Haftung des Charterers
a) Charterer und Schiffsführer haften dem Eigentümer des Bootes, ebenso wie dem Vercharterer für alle Verpflichtungen aus dem Chartervertrag als Gesamtschuldner. Der Charterer/Schiffsführer hat auch für ein Verschulden seiner Crewmitglieder einzustehen.
b) Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. DerCharterer übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung.
c) Wird das Boot verspätet oder in einem nicht benutzbaren Zustand vom Charterer zurück gegeben, so führt dies zu Schadensersatzansprüchen des Vercharterers gegen den Charterer.
d) Wird das Boot an einem anderem als dem vereinbarten Ort zurückgegeben oder vom Charterer verlassen, ganz gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Bootes zu Wasser oder zu Land. Sollte die Rückführung den Charterzeitraum überschreiten, gilt das Boot erst dann als zurückgegeben, sobald es am ursprünglichen vereinbarten Ort eintrifft.
e) Bergungen/Schleppungen Schleppungen sind nur im Notfall und dann nur mit eigener an Bord befindlicher Leine durchzuführen. Der Charterer und Schiffsführerhaftet dem Vercharterer im Falle eines gegen diesen erhobenen Schlepp- oder Bergelohnes als Gesamtschuldner.
IX. Schlussbestimmungen
Der Charterer (Mieter) akzeptiert die Vertragsbedingungen des Vercharterers (Vermieter) mit seiner Unterschrift ausdrücklich. Erfüllungsort dieses Vertrages und Gerichtsstand von Nautik-Charter ist Berlin, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Gerichtsstand Berlin. Der Vertrag ist gültig, wenn dem Vercharterer (Vermieter) ein unterschriebenes Vertragsexemplar vorliegt und der Mietzins sowie die Kaution übergeben worden ist. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so gelten doch die übrigen Bestimmungen. Mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Erklärungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.